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Unwetter: Ihre Rechte, wenn die Bahn zu spät kommt oder gar nicht fährt

Wenn ein Unwetter übers Land zieht und der Fahrplan der Deutschen Bahn durcheinander gewirbelt wird – Züge zu spät oder gar nicht kommen –, kann man sich still ärgern oder seine Rechte wahrnehmen. Welche das sind, haben wir für Sie zusammengestellt.

Mann am Bahnsteig mit Smartphone in der Hand; ICE im Hintergrund
Stand: 22.12.2023

Immer wieder bringen Sturmtiefs den Zugverkehr in Deutschland großflächig zum Erliegen. Wir erklären Ihnen, welche Rechte Sie haben, wenn Ihre Bahn gar nicht fährt oder Ihr Zug zu spät kommt.

Wenn der Zug nicht fährt

Wenn aufgrund eines Sturms der Bahnverkehr gesperrt ist und Sie frühestens am nächsten Tag weiterfahren können, muss Ihnen die Bahn entweder eine Ersatzbeförderung – beispielsweise per Bus oder Sammeltaxi – anbieten oder für eine kostenfreie Übernachtungsunterkunft sorgen.

Wenn Sie sich in Eigenregie um eine Ersatzbeförderung oder eine Unterkunft kümmern, muss die Bahn Ihnen die angemessenen Kosten erstatten – allerdings bloß bis zu einer Höhe von 120 Euro. Die Erstattung erfolgt jedoch nur dann, wenn Sie keine Möglichkeit hatten, mit der Bahn vorab in Kontakt zu treten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Bahn per se für Sie nicht zu erreichen war, kein Personal zur Verfügung stand oder der Infopoint im Bahnhof geschlossen hatte.

Wenn sich der Zug verspätet

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort Ihrer Fahrkarte können Sie

  • einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets, Deutschland-Ticket).

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten können Sie

  • vor Fahrtantritt von Ihrer Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen.
  • die Reise abbrechen und zum Startbahnhof zurückkehren, wenn die Fahrt sinnlos geworden ist. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung des vollen Fahrpreises.
  • die Reise abbrechen und sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen.

Gut zu wissen

Wird Ihnen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit des sich verspäteten oder ausgefallenen Zuges oder des verpassten Anschlusses eine alternative Möglichkeit zur Weiterreise angeboten, können Sie die Weiterfahrt selbst organisieren und die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten verlangen. Allerdings darf die Fahrt nur mit der Bahn, einem Reisebus oder Bus erfolgen.

Entscheiden Sie sich für die Durchführung der Reise und kommen verspätet am Ziel an, steht Ihnen zudem ein Anspruch auf Entschädigung zu

  • ab 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt,
  • ab 120 Minuten Verspätung eine Entschädigung in Höhe 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises.

Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet. Der Aufpreis für den ICE-Sprinter wird ab 30 Minuten Verspätung des Expresszuges erstattet. Sie können wählen zwischen einer Auszahlung der Entschädigung und einem Gutschein.

Streckenzeitkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. Die Entschädigung liegt zwischen 1,50 Euro (Zeitkarte Nahverkehr; 2. Klasse sowie Deutschlandticket) und 15 Euro (BahnCard 100; 1. Klasse). Die Entschädigungen werden ab einer Summe von 4 Euro ausgezahlt.

Muss die Bahn die Entschädigung bei Sturm immer zahlen?

Bis zum 6. Juni 2023 waren die Entschädigungsansprüche grundsätzlich nicht von einem Verschulden der Bahn abhängig. Das heißt: Die Bahn musste bei einer Verspätung ab 60 Minuten immer zahlen. Seit 7. Juni 2023 ist das anders. Die Bahn muss nun keine Entschädigung mehr leisten, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände wie Personen auf den Gleisen, einen Notfall im Zug oder gestohlene Kabel sowie extreme Witterungsbedingungen oder Naturkatastrophen zustande kam. Jahreszeitlich bedingte Witterungen oder regelmäßig auftretende Überflutungen hingegen gelten nicht als außergewöhnliche Umstände. In diesen Fällen haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung.

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