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Versicherer besteht auf Auszahlung

In vielen kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungen ist eine sogenannte Abrufphase vereinbart. Innerhalb dieses Zeitfensters können Versicherungsnehmer ihre Versicherungssumme oder Rente abrufen. Manchmal rechnet es sich, diese Phase voll auszuschöpfen und den Vertrag bis zum Ende zu besparen. Doch das liegt nicht im Interesse der Versicherer, denn sie müssen alte Verträge weiter hoch verzinsen.

Mann sitzt auf Sofa und liest einen Brief

Das Wichtigste in Kürze

  1. Bei gut verzinsten Lebens- und Rentenversicherungen lohnt es sich oft, Abrufphasen voll auszunutzen und den Vertrag bis zum Ende zu bedienen.
  2. Für Versicherungen sind gut verzinste Verträge hingegen mit hohen Kosten verbunden.
  3. Versicherte sollten hartnäckig bleiben, wenn Versicherer ein Besparen über den ersten Abruftermin hinaus blockieren oder erschweren.
Stand: 25.06.2021

Mit 65 Jahren in die wohlverdiente Rente. Das gilt heute so nicht mehr für alle. Viele Menschen arbeiten noch Jahre über das ursprüngliche Renteneintrittsalter hinaus. Aus unterschiedlichen Gründen. Da kann es sich lohnen, einen gut verzinsten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, der das Abrufen der Leistung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorsieht (Abrufphase), bis zum Ende zu bedienen.

Versicherer stellt sich quer

Das dachte sich auch ein Kunde der Deutschen Ärzteversicherung (DÄV). Dieser hatte seine kapitalbildende Lebensversicherung in den 90er Jahren abgeschlossen, zu einer Zeit also, als es noch verhältnismäßig gute Zinsen gab. In seiner Police war eine mehrjährige Abrufphase vorgesehen, die im Sommer 2020 beginnen sollte. Da der Verbraucher das Geld nicht benötigte, wollte er diesen ersten Termin verstreichen lassen und die Prämien für den Vertrag weiterhin zahlen.

Umso größer war die Überraschung, als die DÄV ihn aufforderte, die Versicherungssumme abzurufen. Als der Versicherte mitteilte, dass er seinen Vertrag weiterführen wolle, weigerte sich die DÄV. Das Unternehmen verwies auf einen entsprechenden Antrag, den er bis zu einer bestimmten Frist hätte stellen müssen. Ohne diesen Antrag dürfe die Versicherung nicht weiter bedient werden, doch der Termin sei bereits verstrichen. Ein Widerspruch des Kunden änderte nichts. Die DÄV blieb bei ihrer Haltung. Erst als wir intervenierten, lenkte das Unternehmen ein und ließ den Verbraucher seinen Vertrag weiter besparen. Jetzt hat uns die DÄV zugesichert, betroffene Kunden in Zukunft auf die Möglichkeit, den Vertrag weiterzuführen, aktiv hinzuweisen.

Die Krux mit dem Kleingedruckten

Leider ist aus den Versicherungsunterlagen nicht immer unmissverständlich zu entnehmen, ob ein Vertrag überhaupt eine Abrufphase hat. In unseren Beratungen fällt regelmäßig auf, dass in Versicherungspolicen zwar eine Abrufphase vorgesehen ist, die Versicherer in ihren jährlichen Standmitteilungen aber oft nur auf die Ablaufleistung zum erstmöglichen Termin hinweisen. Hat der Kunde also nicht im Kopf, dass laut Versicherungsvertrag auch ein Bedienen über diesen Termin hinaus möglich wäre, verpasst er diese Möglichkeit.

So war es auch beim Kunden der DÄV: Der Versicherer hatte in den Standmitteilungen der letzten Jahre nur auf das Auszahlungsdatum im Sommer 2020 hingewiesen. Angaben zu den Ablaufsummen in den Folgejahren fehlten.

Unser Tipp

Wissen Sie, ob Ihr Vertrag über den ausgewiesenen Termin hinaus zu besparen ist? Informationen hierzu enthält oftmals nur der Versicherungsvertrag (Police), den Sie genau prüfen sollten. Lassen Sie sich von Ihrem Versicherer nicht so schnell mit einer abschlägigen Antwort abspeisen. Wir unterstützen Sie dabei, Licht in Ihre Vertragsunterlagen zu bringen.

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