Widerrufsbelehrung Axa: Gericht weist Klage ab
Schließen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Lebensversicherung ab, können sie den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen widerrufen. Unternehmen müssen ihre Kundinnen und Kunden transparent und umfassend über die rechtlichen Bestimmungen und die Folgen eines Widerrufes aufklären. Aus unserer Sicht erfüllt die Widerrufsbelehrung der Axa Relax PrivateRente Chance diese Vorgaben nicht. Das Oberlandesgericht Köln hat anders entschieden.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Widerrufsbelehrung der AXa Relax PrivatRente Chance benachteiligt aus Sicht der Verbraucherschützer die Versicherten.
- Kundinnen und Kunden können nicht zweifelsfrei erkennen, welchen Betrag sie im Falle eines Widerrufes zurückerhalten würden.
- Auch andere Unternehmen verwenden vergleichbare Klauseln in ihren Widerrufsbelehrungen.
- Die gemeinsame Klage von Verbraucherzentrale Hamburg und Bund der Versicherten gegen die Axa hat das Oberlandesgericht Köln jetzt abgewiesen.
Wir halten die Widerrufsbelehrung der AXa Relax PrivatRente Chance für fehlerhaft und intransparent. Sie erschwert es Kundinnen und Kunden, den Vertragsschluss ohne wirtschaftliche Nachteile unkompliziert rückgängig zu machen. Anhand der Widerrufsbelehrung ist nicht zweifelsfrei festzustellen, welchen Betrag sie im Falle eines Widerrufs vom Unternehmen zurückgezahlt bekommen würden.
Die Widerrufsbelehrung ist mit einem Umfang von vier Seiten zudem unverhältnismäßig lang und damit intransparent und genügt aus unserer Sicht nicht den europarechtlichen Anforderungen, nach denen Verbraucherinnen und Verbraucher die vorgeschriebenen Informationen in klarer und verständlicher Weise mitgeteilt werden müssen. Unserer Meinung nach sabotiert die Axa damit die Funktion einer Widerrufsbelehrung.
Widerruf ist keine Kündigung
Im Falle eines Widerrufs einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer hat dieser einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts und Überschussbeteiligungen. Dabei ist der zu zahlende Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten und einschließlich der Überschussanteile zu berechnen.
In der Widerrufsbelehrung der Axa wird jedoch mit Verweis auf § 169 VVG der Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprechen, bei welcher Abschluss und Vertriebskosten auf den Rückkaufswert angerechnet werden dürfen. Was den Versicherungsnehmer davon abhalten könnte, den Vertrag zu widerrufen. Durch die Gleichbehandlung wird die Rückabwicklung des Vertrages unterwandert, was nicht im Sinne des Versicherten ist.
Wegweisendes Verfahren
Gemeinsam mit dem Bund der Versicherten hatten wir vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln Klage gegen die Widerrufsbelehrung der AXA Relax PrivatRente Chance eingericht. Das Gericht entschied jetzt zugunsten der AXA und wies unsere Klage ab (Aktenzeichen 20 UKl 1/24). Nach Ansicht der Kammer entspricht die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Wir finden: Eine verpasste Chance, um die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu stärken. Wir prüfen weitere rechtliche Schritte.