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Widerrufsbelehrung der Axa intransparent

Schließen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Lebensversicherung ab, können sie den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen widerrufen. Unternehmen müssen ihre Kundinnen und Kunden transparent und umfassend über die rechtlichen Bestimmungen und die Folgen eines Widerrufes aufklären. Aus unserer Sicht erfüllt die Widerrufsbelehrung der Axa Relax PrivateRente Chance diese Vorgaben nicht. Gemeinsam mit dem Bund der Versicherten haben wir die Axa darum verklagt. 

Hochhaus mit Schriftzug der Axa

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Widerrufsbelehrung der AXa Relax PrivatRente Chance benachteiligt aus Sicht der Verbraucherschützer die Versicherten.
  2. Kundinnen und Kunden können nicht zweifelsfrei erkennen, welchen Betrag sie im Falle eines Widerrufes zurückerhalten würden.
  3. Auch andere Unternehmen verwenden vergleichbare Klauseln in ihren Widerrufsbelehrungen. 
Stand: 31.01.2024

Wir halten die Widerrufsbelehrung der AXa Relax PrivatRente Chance für fehlerhaft und intransparent. Sie erschwert es Kundinnen und Kunden, den Vertragsschluss ohne wirtschaftliche Nachteile unkompliziert rückgängig zu machen. Anhand der Widerrufsbelehrung ist nicht zweifelsfrei festzustellen, welchen Betrag sie im Falle eines Widerrufs vom Unternehmen zurückgezahlt bekommen würden.

Die Widerrufsbelehrung ist mit einem Umfang von vier Seiten zudem unverhältnismäßig lang und damit intransparent und genügt nicht den europarechtlichen Anforderungen, nach denen Verbraucherinnen und Verbraucher die vorgeschriebenen Informationen in klarer und verständlicher Weise mitgeteilt werden müssen. Die Axa sabotiert damit aus unserer Sicht die Funktion einer Widerrufsbelehrung.

Widerruf ist keine Kündigung

Im Falle eines Widerrufs einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer hat dieser einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts und Überschussbeteiligungen. Dabei ist der zu zahlende Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten und einschließlich der Überschussanteile zu berechnen.

In der Widerrufsbelehrung der Axa wird jedoch mit Verweis auf § 169 VVG der Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprechen, bei welcher Abschluss und Vertriebskosten auf den Rückkaufswert angerechnet werden dürfen. Was den Versicherungsnehmer davon abhalten könnte, den Vertrag zu widerrufen. Durch die Gleichbehandlung wird die Rückabwicklung des Vertrages unterwandert, was nicht im Sinne des Versicherten ist.

Wegweisendes Verfahren

Viele weitere Unternehmen verwenden diese aus unserer Sicht rechtswidrigen Widerrufsbelehrungen. Daher gehen wir von einem Verfahren mit einer Signalwirkung für die gesamte Branche aus (OLG Köln, 20 UKl 1/24).

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