Wenn der Inkassodienst droht
Schufa, Gerichtsvollzieher, Haftbefehl – Inkassodienste treiben Schulden gerne mit beängstigenden Drohungen ein. Doch vieles hat weder Hand noch Fuß. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und bewahren Sie Ruhe – auch wenn es schwerfällt!
Verbraucherinnen und Verbraucher, die Post von Inkassounternehmen erhalten, sehen sich oft mit schlimmen Drohungen konfrontiert. An unsere Schuldnerberatung wenden sich regelmäßig Betroffene, die durch die Schreiben der Firmen verunsichert sind und nicht wissen, was sie tun sollen.
Wir entschlüsseln für Sie die Einschüchterungsmaßnahmen der Inkassodienstleister und rücken sie ins richtige Licht:
»Wir melden Sie bei der Schufa.«
Nur Unternehmen, die Mitglied bei der Schufa sind, können dort einen Eintrag veranlassen. Viele unseriöse Inkassoinstitute sind nicht als Mitglied registriert und können daher vermeintliche Schulden gar nicht melden.
Ist eine Forderung berechtigt, so ist diese meistens ohnehin schon bei der Schufa vermerkt. Haben Sie einer Forderung ausdrücklich widersprochen, weil Sie diese als unberechtigt ansehen, kann es keinen Schufa-Eintrag geben.
»Sie müssen einen Mindestbetrag zahlen.«
Haben Sie Schulden, so müssen Sie diese nicht bezahlen, wenn Ihr Einkommen unterhalb des aktuellen Pfändungsfreibetrags von 1.409,99 Euro pro Monat liegt. Bei Unterhaltspflichten werden sogar noch höhere Freibeträge gewährt.
Wer keine Mindestrate zahlt, macht sich nicht strafbar. Wenn kaum Geld da ist, müssen Sie nicht einmal fünf Euro pro Monat abstottern.
»Wir schalten das Gericht ein.«
Für jede Form der Vollstreckung durch ein Gericht müssen sich Inkassoinstitute erst einen Titel besorgen, also einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis.
Im Laufe des Verfahrens haben Sie mehrfach Gelegenheit, Widerspruch gegen eine Forderung einzulegen, wenn diese unberechtigt oder überhöht ist. Unseriöse Inkassoinstitute ziehen daher in der Regel nicht vor Gericht.
»Wir schicken den Gerichtsvollzieher vorbei.«
Ein Gerichtsvollzieher darf erst eingeschaltet werden, wenn ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil vorliegt.
Doch selbst im Falle einer Pfändung müssen die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Ein Gerichtsvollzieher wird niemals Tisch und Bett oder einen normalen Fernseher mit einem Pfandsiegel versehen, denn Dinge des täglichen Bedarfs sind unpfändbar.
»Wir beantragen einen Haftbefehl.«
Beugehaft kann nur dann beantragt werden, wenn der Gläubiger einen Titel hat und die Forderung nicht bezahlt wird und eine Vollstreckung vergeblich ist und der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert wird und der Schuldner die Abgabe dieser Erklärung grundlos verweigert.
Ein Haftbefehl flattert einem nicht mal eben so ins Haus. Sie müssen also keine Angst haben, dass man Sie von heute auf morgen festnimmt.
»Wir informieren das Amt.«
Ein guter Kontakt zu Behörden oder Ämtern ist vor allem für diejenigen wichtig, die Sozialleistungen beziehen. Doch wegen Schulden wird weder das Jugendamt einem die Kinder wegnehmen, noch wird man als Asylbewerber ausgewiesen. Ämter und Behörden kooperieren in der Regel nicht mit Inkassofirmen.
Ein Beispiel: Eine Verbraucherin erzählte uns, sie wäre am Sonnabendvormittag von einem bekannten Inkassodienst angerufen worden. Die Betroffene hat Energieschulden in Höhe von 300 Euro, die sie zurzeit nicht bezahlen kann. Die Mitarbeiter des Inkassounternehmens sagten ihr, dass sie mit dem ihr zustehenden Kindergeld die Außenstände begleichen solle, anderenfalls würde man das Jugendamt informieren. Nun hatte die Frau Angst, dass man ihr wegen der Schulden die Kinder wegnehmen könnte. Das stimmt natürlich schlicht und ergreifend nicht.
Unser Rat
Immer wieder zahlen Menschen in finanzieller Not selbst unberechtigte Inkassoforderungen. Daher unser Rat: Bewahren Sie Ruhe! Lassen Sie sich von einem Drohbrief nicht einschüchtern und prüfen Sie das Schreiben genau. Zügig handeln müssen Sie nur, wenn Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten.
Eine qualifizierte Schuldnerberatung, wie beispielsweise die der Verbraucherzentrale Hamburg, kann weiterhelfen. Und mit unserem „Inkasso-Check“ können Sie selbst prüfen, ob eine Forderung berechtigt ist und falls ja, ob Sie die volle Höhe der Kosten zahlen müssen.