Skiurlaub gebucht – was tun bei Schneemangel, Verletzungen oder Preisaufschlägen?
Wintersport gehört für viele zum Winter einfach dazu. Skifahren, Snowboarden, Après-Ski: Der gebuchte Skiurlaub ist oft ein lang ersehntes Highlight. Doch was, wenn die Pisten grün bleiben, der Wellnessbereich des Hotels geschlossen ist oder kurz vor der Reise ein Beinbruch dazwischenkommt? Wir erklären, welche Rechte Urlauberinnen und Urlauber haben – und worauf Sie achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze
- Kein Schnee im Skigebiet ist kein automatischer Stornierungsgrund.
- Verletzungen oder Sportunfähigkeit vor oder während des Urlaubs berechtigen nicht zur kostenfreien Stornierung.
- Reiserücktrittsversicherungen springen in der Regel nur ein, wenn Reisende arbeitslos werden oder sie selbst oder nahe Angehörige schwer erkranken oder sterben.
- Der Reisepreis darf nur unter speziellen gesetzlich festgelegten Bedingungen erhöht werden. Ein Energiekostenzuschlag beispielsweise ist nur dann erlaubt, wenn dieser schon bei Vertragsschluss vereinbart wurde.
- Ist der Wellnessbereich im Hotel geschlossen, kann der Reisepreis gemindert werden.
Sie freuen sich wochenlang auf den gebuchten Skiurlaub und dann das: kein oder zu wenig Schnee im Skigebiet, Beinbruch kurz vorm Urlaub oder eine geschlossene Wellness-Oase im Hotel. Was tun? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Skiurlaub ohne Schnee – kann ich kostenlos stornieren?
Grüne Hügel statt Winterlandschaft berechtigen grundsätzlich nicht dazu, den Urlaub kostenfrei zu stornieren. Etwas anderes gilt nur, wenn bei Vertragsschluss mit dem Reiseveranstalter oder dem Hotel ausdrücklich vereinbart wurde, dass ausreichend Schnee für einen gelungenen Skiurlaub vorhanden ist.
Manche Veranstalter geben auch eine „Schneegarantie“. Achten Sie dabei aber auf die konkreten Bedingungen. Wann liegt Schneemangel vor? Welche Rechte haben Sie? Können Sie den Urlaub bei Schneemangel wirklich stornieren oder nur umbuchen? Zudem wird sich die Flexibilität des Angebots in der Regel auch im Preis niederschlagen.
Verletzung vor oder im Urlaub – was passiert mit dem Reisevertrag?
Unfälle und Verletzungen gehören in den Risikobereich des Reisenden und berechtigen nicht zur Kündigung des Reisevertrages. Stornieren Sie den Reisevertrag kurz vor Reisebeginn, kann der Veranstalter hohe Stornokosten verlangen. Auch das Hotel hat Anspruch auf Bezahlung, wenn Sie den Urlaub aufgrund einer Verletzung nicht antreten. Kann das Hotel das Zimmer nach Ihrer Absage noch kurzfristig weitervermieten, muss es sich die Einnahmen der Neuvermietung allerdings anrechnen lassen.
Auch haben Sie keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises bzw. der Hotelkosten, wenn Sie den Urlaub vorzeitig beenden.
Reiserücktritts- und abbruchversicherungen zahlen in der Regel nur wenn unerwartet schwere Erkrankungen auftreten, nicht aber, wenn Sie nur die geplante sportliche Tätigkeit nicht ausüben können. Bei einigen Versicherungen kann Sportunfähigkeit als Zusatzleistung abgeschlossen werden. Fragen Sie sich aber vor Abschluss solcher Zusatzversicherungen, ob die Absicherung dieses Risikos wirklich nötig ist. Wie wahrscheinlich ist der Schadenseintritt? Welches finanzielle Risiko besteht? Achten Sie, wie bei allen Versicherungen, vor Abschluss auf Leistungsumfang und Versicherungsbedingungen.
Unser Rat: Denken Sie an eine private Auslandskrankenversicherung, wenn Sie im Ausland auf die Piste wollen. Dies gilt auch dann, wenn Ihre gesetzliche Krankenversicherung für die Behandlungskosten europaweit aufkommt. Denn der Rücktransport wird meist nicht übernommen. Achten Sie bei Abschluss darauf, dass ein Rücktransport nach Hause auch dann bezahlt wird, wenn er „medizinisch sinnvoll“ ist.
Energiekostenzuschlag im Hotel – ist das erlaubt?
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, darf der Reisepreis nur unter gesetzlich festgelegten Bedingungen erhöht werden, zum Beispiel wenn der Flugpreis aufgrund erhöhter Treibstoffpreise teurer wird. Den Reisepreis aufgrund gestiegener Energiekosten des Hotels nachträglich zu erhöhen, sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Das ist daher nicht möglich.
Auch wenn Sie keine Pauschalreise, sondern nur eine Unterkunft gebucht haben, ist eine nachträgliche Preiserhöhung nur dann möglich, wenn diese bereits wirksam bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Bei Buchungen im Ausland gilt allerdings in der Regel das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.
Wellnessbereich geschlossen – Anspruch auf Reisepreisminderung?
Ist der versprochene Wellnessbereich geschlossen, so berechtigt das grundsätzlich zu einer Minderung des Reisepreises. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, so ist es wichtig, dass Sie den Mangel schon vor Ort gegenüber der Reiseleitung bzw. dem Reiseveranstalter rügen und Abhilfe fordern. Ansonsten können Sie später kein Geld zurückverlangen. Wir erklären Ihnen, wie Sie richtig reklamieren.
Haben Sie nur das Hotel gebucht, besteht der Minderungsanspruch gegenüber dem Hotel. Bei Buchungen im Ausland gilt in der Regel das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.
Alkohol auf der Piste – welche Regeln gelten?
Mittags eine Pause auf der Hütte. Viele lockt auch das ein oder andere Bier oder der Aperol. Doch Alkohol und Wintersport passen schlecht zusammen – auch rechtlich. In Italien gilt etwa eine 0,5-Promille-Grenze auf der Skipiste. Verstöße kosten 250 bis 1.000 Euro. Bei Werten über 0,8 Promille drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Wer alkoholisiert einen Unfall verursacht, riskiert zudem Einschränkungen beim Haftpflichtversicherungsschutz. Die Versicherung kommt zwar für den Schaden, wie beispielsweise Behandlungskosten, Verdienstverfall, Rentenzahlung des Unfallgegners auf, nimmt aber – abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit – seinen Versicherungsnehmer oder seine Versicherungsnehmerin in Regress.
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