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Füllmenge bei Lebensmitteln: Muss drin sein, was draufsteht?

Ob Mehl, Tomatensauce oder Apfelmus – auf jeder Verpackung ist ein Gewicht angegeben. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher gehen davon aus, dass genau diese Menge auch enthalten ist. Aber ist dem wirklich so?

Lebensmittelverpackungen mit Füllmengen auf Küchentresen

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die sogenannte Nennfüllmenge ist das Gewicht, welches auf jeder Packung angegeben werden muss, zum Beispiel 500 g. Die Füllmenge ist die tatsächlich enthaltene Menge in der Fertigpackung.
  2. Mittelwertprinzip: Einzelne Packungen dürfen die Nennfüllmenge unterschreiten solange andere Packungen das ausgleichen.
  3. Die Verbraucherzentrale Hamburg hält diese Vorgaben für verbraucherunfreundlich und fordert das Mindestmengenprinzip.
Stand: 17.05.2025

Immer wieder erreichen uns Beschwerden zu Unterfüllungen bei Lebensmitteln. Mal sind nur 990 statt 1.000 Gramm Mehl –  wie auf der Packung steht –  enthalten oder ein Butterstück wiegt nur 245 Gramm und damit 5 Gramm weniger als die Nennfüllmenge auf der Packung vorgibt. Ist das denn erlaubt fragen uns viele Verbraucherinnen und Verbraucher? Die Antwort ist nicht ganz so einfach.

Was ist das Mittelwertprinzip?

Die geltenden Vorschriften erlauben es Herstellern, dass einzelne Packungen weniger enthalten – solange der Durchschnitt (Mittelwert) innerhalb einer Stichprobe der angegebenen Menge entspricht. Das nennt sich Mittelwertprinzip.

Beispiel: Zwei Müslipackungen mit jeweils 600 Gramm Nennfüllmenge. Eine enthält nur 590 Gramm, die andere 610 Gramm. Im Schnitt passt das – also ist es rechtlich erlaubt.

Wie groß darf die Abweichung sein?

Nennfüllmenge (Beispiele)Zulässige Abweichung 
im Allgemeinen
Mindestgewicht 
je Einzelpackung
100 g- 4,5 %
= 95,5 g
 91 g
250 g- 9 g
= 241 g
232 g
500 g- 3 %
= 485 g
470 g
1.000 g- 15 g
= 985 g
970 g

Diese Werte gelten, wenn andere Packungen die Unterfüllung ausgleichen und der Mittelwert einer Stichprobe die angegebene Nennfüllmenge erfüllt. Allerdings werden bei zwei Prozent der Packungen Unterfüllungen bis zum doppelten Wert der genannten Minusabweichungen toleriert. Unter diesen doppelten Wert darf keine einzige Füllmenge aller Packungen fallen, die im Handel verkauft werden.

Beispiele: Eine einzelne Tafel Schokolade mit einer Nennfüllmenge von 100 Gramm darf niemals weniger als 91 Gramm wiegen. Ein Müsli mit der Angabe von 500 Gramm darf hingegen nicht weniger als 470 Gramm beinhalten, bei einem Fruchtsaft mit 1 Liter Inhalt laut Etikett liegt die absolute Grenze bei 970 Gramm. 

Warum ist das problematisch für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Verbraucherinnen und Verbraucher können selbst nicht feststellen, ob ein Hersteller rechtswidrig seine Verpackungen unterfüllt, weil sie oft nur eine Einzelpackung wiegen.  Darüber hinaus werden Messwerte von Haushaltswaagen nicht anerkannt. Nur amtlich geeichte Waagen sind für Messungen zugelassen.

Die Eichämter der Bundesländer überprüfen mit geeichten Waagen, ob eine größere Stichprobe an Packungen im Mittel die jeweils angegebene Nennfüllmenge erreicht. Dazu gibt es genau Vorgaben in der Fertigpackungsverordnung, etwa wie hoch die Stichprobe der Prüfung sein muss.

Mindestmengenprinzip aus Verbrauchersicht besser

Die Verbraucherzentralen fordern schon seit vielen Jahren, dass das Mittelwertprinzip durch das verbraucherfreundlichere Mindestmengenprinzip abgelöst wird. Das würde bedeuten: Jede einzelne Packung muss mindestens die angegebene Menge enthalten.

  • Technisch wäre das Mindestmengenprinzip problemlos umsetzbar.
  • Es gäbe mehr Transparenz und Verlässlichkeit für Verbraucher.
  • Doch bisher fehlt der politische Wille. Die geltenden Regelungen führen dazu, dass Unterfüllungen weiterhin möglich und rechtlich gedeckt sind.

Was tun bei Verdacht auf Unterfüllung?

Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Verpackung deutlich zu wenig Inhalt hat: Melden Sie den Fall dem zuständigen Eichamt Ihres Bundeslandes. Nur die Eichämter können Kontrollen in den Abfüllanlagen durchführen und prüfen, ob es sich um eine unzulässige Abweichung handelt. Einzelne Beschwerden ohne Prüfung durch geeichte Waagen haben rechtlich keinen Bestand.

Unser Fazit

Die aktuelle Praxis beim Abfüllen von Lebensmitteln benachteiligt Verbraucherinnen und Verbraucher. Unterfüllte Packungen sind gesetzlich erlaubt, solange der Durchschnitt stimmt. Aus Sicht der Verbraucherzentralen ist das nicht fair. Es braucht klare Regeln: Was draufsteht, muss auch drin sein – in jeder Packung.

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