Mogelpackungen: Jede Menge Luft nach oben
Große Packung, kleiner Inhalt und oft viel mehr Luft als notwendig. Ein Dauerärgernis für viele Menschen. Wie man mit Luftpackungen hinters Licht geführt wird und wie dringend geboten konkrete gesetzliche Regelungen sind. Wir zeigen aktuelle Beispiele und informieren über Gerichtsurteile.
Das Wichtigste in Kürze
- Luftpackungen sind für viele Verbraucherinnen und Verbraucher ein großes Ärgernis, doch die gesetzlichen Vorschriften sind lax und nicht klar genug.
- Einige Hersteller halten nicht einmal die gesetzlichen Vorgaben ein und täuschen mehr Inhalt mit überdimensionierten Verpackungen vor.
- Ende Mai 2024 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Luftpackungen auch im Online-Handel nicht erlaubt sind.
- Die Verbraucherzentrale veröffentlicht regelmäßig aktuelle Meldungen zu Luftpackungen und entlarvt die Maschen der Anbieter mit Hilfe von Röntgenaufnahmen. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich entsprechende Luftpackungen melden.
- Für Beschwerden bei Unternehmen stellt die Verbraucherzentrale einen kostenlosen Musterbrief zum Download zur Verfügung.
Luftpackungen sind für viele Menschen ein besonderes Ärgernis, weil sie den Eindruck erwecken, man bekäme viel Produkt für sein Geld. Außerdem verärgert die große Menge an so verschwendetem Verpackungsmaterial viele Menschen. Hunderte Verbraucherbeschwerden erhalten wir deswegen jedes Jahr. Da kann es nicht sein, dass viele Hersteller die ohnehin schon laxen gesetzlichen Vorgaben nicht einmal einhalten.
Weil die Verpackungsgröße einen entscheidenden Einfluss auf die Kaufentscheidung habe, umgibt die Industrie ihre Produkte gerne mit unverhältnismäßig viel Luft. Doch angesichts des unnötigen Verpackungsmülls wird das in den Nachhaltigkeitsberichten vieler Unternehmen schön ausformulierte Umweltengagement zum reinen Lippenbekenntnis.
Neuigkeiten zum Thema
Immer wieder melden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei uns, weil sie sich über Luftpackungen ärgern. Ob Kaffeekapsel, Kakaopulver oder Kekse wir veröffentlichen regelmäßig aktuelle Beispiele. ⇒ Zu den aktuellen Meldungen.
Welche sind die Tricks der Hersteller?
1. Sichtfenster: Scheinbare Transparenz
Ein beliebter Trick ist die Verwendung eines Sichtfensters auf der Verpackung. Mit diesem wollen die Hersteller den Vorwurf, dass die überdimensionierte Packung mehr Inhalt vortäuscht, entkräften. Doch erfüllt das Sichtfenster nicht immer seinen Zweck, die tatsächliche Menge in der Packung für den Verbraucher sichtbar zu machen. Denn häufig ist durch das Sichtfenster nämlich gar nicht die Befüllungsgrenze erkennbar. Meist liegt sie nur knapp oberhalb des Sichtfensters.
2. Schutzatmosphäre schützt nicht vor halbleeren Packungen
Viele Verpackungen werden mit Luft oder einem anderen Gasmischung aufgepumpt. So erscheint die Verpackung prall gefüllt, auch wenn sie tatsächlich halb leer ist. Zwar ist es sinnvoll, leicht zerbrechliche Lebensmittel wie Chips zu schützen, doch wir vermuten, dass viele Hersteller diesen Trick bewusst nutzen, um möglichst wenig Inhalt einzufüllen.
Ein besonders dreister Fall sind die Kaffeekapseln „Bellarom Azzurro Lungo“ von Lidl. Hier verlieren sich 52 Gramm Kaffee in einer Verpackung, die in ihrer Größe einem normalen 500-Gramm-Kaffeepaket entspricht. Lidl produziert damit einen Müllberg sondergleichen.
3. Weniger drin – Packungsgröße gleich
Von Jahr zu Jahr werden viele Verpackungen zunehmend „luftiger”. Denn: Es ist bei Herstellern besonders beliebt, die Packungen mit weniger Inhalt zu befüllen, die Größe des Kartons oder der Tüte drumherum aber nicht anzupassen. Wer da nicht genau auf die Mengenangabe schaut, wird schnell hinters Licht geführt.
Prinzipiell schreibt eine Verwaltungsvorschrift zur Gestaltung von Fertigpackungen vor, dass „die Verringerung der Füllmenge einer Fertigpackung gegenüber der bisherigen Nennfüllmenge (…) um eine erheblichen Betrag der Füllmenge zur Einstufung als Mogelpackung führt, wenn das Leervolumen nicht prozentual um etwa das gleiche Volumen reduziert wird (…)“. Wegen der wenigen Kontrollen und der wachsweichen Vorgabe „erheblicher Betrag“ bleiben solche Mogelpackungen meist ohne Ahndung.
Welche Vorschriften gibt es für Verpackungen?
Nicht jede übergroße Verpackung ist verboten. Eine echte Luftpackung ist es erst, wenn das Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis vortäuscht.
Die Gesetzeslage zu Luftpackungen ist schwammig und für einen Laien kaum zu durchschauen. Als Richtwert für die Beurteilung von Verpackungen gilt die 30-Prozent-Grenze für den Luftanteil. Wird dieser überschritten, lässt dies auf eine Luftpackung schließen, es sei denn er kommt produktbedingt zustande oder ist technisch unumgänglich. Weil es viele Ausnahmen und Sonderfälle gibt, muss jedes beanstandete Produkt im Einzelfall geprüft werden. So gelten beispielsweise für Pralinen und Kosmetika spezielle Regelungen.
Der 30-Prozent-Wert ergibt sich übrigens aus einer fast 40 Jahre alten Verwaltungsrichtlinie, die nach unserer Auffassung nicht mehr zeitgemäß ist und rechtlich unverbindlich.
Wir fordern: Es muss konkrete gesetzliche Regelungen geben, die Anbietern vorschreiben, dass Packungen vollständig zu füllen sind und nur bei technisch begründeten Ausnahmen im Einzelfall davon abgewichen werden darf. Denn: Nach aktuellen Angaben der Deutschen Umwelthilfe verursachen die Deutschen europaweit den meisten Verpackungsmüll, und Luftpackungen sind ein Teil dieses Problems. Sie belasten die Umwelt, weil Ressourcen verschwendet werden, und die überdimensionierten Behältnisse den Transport ineffizienter machen.
Pralinen: Ein Hauch von Luxus mit viel Luft
Für Pralinen in Blisterpackungen sind die Richtlinien besonders großzügig. Demnach dürfen solche Verpackungen im Verhältnis zum Inhalt bis zu sechsmal so groß sein. Beispiel: Wiegen die Pralinen 100 Gramm, darf das Verpackungsvolumen bis zu 600 Milliliter betragen. Das entspricht einem zugelassenen Luftanteil von maximal 83 Prozent. Das reizen viele Hersteller wie Mondeléz mit seinen Milka „Alles Gute Pralinés“ gerne aus. Etwa 70 Prozent Luft stecken in dieser Packung mit Schoko-Kleeblättern. Da kann auch mal ein Pralinenplatz im Karton leer bleiben.
Unser Tipp
Achten Sie beim Kauf von Pralinen in Packungen mit Einsatz (Blisterpackungen) auf die Füllmenge und den Grundpreis und lassen Sie sich nicht von den oft überdimensionierten Verpackungen beeindrucken.
Kosmetik: Mehr Luft als Inhalt
Viele Kosmetika stecken in Tiegeln mit überdicken Wandungen, haben hochgezogene Böden oder befinden sich in Umverpackungen mit Sockel und täuschen so mehr Inhalt vor. Das bedeutet aber nicht, dass diese Packungen automatisch Luftpackungen sind. Ohne Umverpackungen dürfen etwa Tiegel oder Tube bei Körperpflegemitteln dank einer über 30 Jahre alten Richtlinie je nach Gewicht bis zu dreimal so groß sein wie ihre Füllmenge (bis zu 66 Prozent Luftanteil).
Doch sobald auf der Umverpackung die Innenverpackung, also zum Beispiel Tiegel oder Tube, in „natürlicher Größe“ dargestellt ist, gilt selbst dieser Richtwert nach einer 40 Jahre alten Verwaltungs-Richtlinie nicht mehr. Dann kann das Behältnis für Creme & Co noch viel kleiner sein.
Unser Tipp
Schauen Sie sich beim Kauf von Kosmetika genau die Umverpackung an und suchen Sie nach Abbildungen, die das Produkt – ob als Foto oder grafische Darstellung – in Originalgröße zeigen. Überprüfen Sie die Füllmenge und öffnen Sie, wenn es möglich ist, die Umverpackung, um sich den Inhalt „in echt“ anzuschauen.
Minipackungen in großen Beuteln
Viele Beschwerden bekommen wir zu Verpackungen (meist Beuteln), die wiederum „Minipackungen“ enthalten. Ein Paradebeispiel sind die Skittles von Wrigley, aber auch Smarties von Nestlé, M&M's von Mars oder Pick up-Kekse von Bahlsen.
Mit diesen Produkten produzieren die Hersteller per se schon viel Müll. Zu allem Übel sind die Packungen aus unserer Sicht jedoch auch noch unzureichend gefüllt. Das Eichamt Fellbach sieht das anders. Nach Einschätzung der Behörde liegt in diesen Fällen kein Verstoß gegen die allgemeinen Vorgaben vor. Dennoch denken wir, dass dieser Verpackungsmüll unnötig ist und reduziert werden könnte.
Waschmittel: In viel zu großen Kartons und Flaschen
Viele Menschen ärgern sich über Flüssigwaschmittel in überdimensionierten Flaschen oder Pulver in zu großen Kartons – vor allem in Jumbopackungen (XXL) –, die nur zu zwei Dritteln gefüllt sind. Doch etliche davon sind rein rechtlich keine Luftpackung. Warum? Die Vorgaben zum Eichrecht gelten zum Zeitpunkt der Abfüllung. Das hat vor allem Auswirkungen für pulverförmige Waschmittel bzw. Lebensmittel, die im Laufe des Transports und der Lagerung zusammengerüttelt werden, so dass ein noch größerer Luftraum im Karton entsteht und Verbraucher im Supermarkt dann eben doch Packungen mit mehr als 30 Prozent Luft vorfinden.
Gut zu wissen
Bei Waschmitteln sind Jumbopackungen häufig die schlechtere Wahl. Teilweise sind sie weniger konzentriert und haben viele Füllstoffe, so dass pro Waschgang mehr Waschmittel benötigt wird. Das ist eine unnötige Belastung der Umwelt.
Vor allem große Konzerne wie Henkel und Procter & Gamble, die sich auf dem Papier so sehr für Nachhaltigkeit und Verantwortungsbewusstsein stark machen, sind hier unseres Erachtens in der Pflicht. Denn: Durch Luftpackungen werden Ressourcen verschwendet, für den Transport der Produkte wird mehr Platz und damit mehr Kraftstoff benötigt. Und warum sind die Mehl- und Reistüten eigentlich immer voll, Waschmittel aber praktisch immer nur unzureichend befüllt.
Kann man sich gegen „luftige“ Packungen wehren?
Die schwammigen Regelungen sind für Verbraucherinnen und Verbraucher ein schwieriges Unterfangen. Wehren können Sie sich trotzdem: Wenn Sie den Verdacht hegen, eine „Luftpackung” gekauft zu haben, informieren Sie uns. Wir werden das Produkt einkaufen, bewerten und veröffentlichen.
Wenn Sie wollen, dass rechtliche Schritte gegen den Hersteller und sein besonders luftig verpacktes Produkt eingeleitet werden, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Eichamt, um das Produkt dort überprüfen zu lassen. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, eine Beschwerdeprobe abzugeben. Ob es zu einer Beanstandung durch das Eichamt kommt, hängt letztendlich von der Art des Produkts bzw. der technischen Füllhöhe ab. Falls tatsächlich ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben vorliegen sollte, wird das Eichamt rechtliche Schritte einleiten.
Was sagen die Gerichte zu Luftpackungen? Vor acht Jahren fällte das Oberlandesgericht Frankfurt ein aus unserer Sicht vollkommen an der Realität vorbeigehendes Urteil, was jedoch heute immer noch Bedeutung hat. Es ließ Herstellern einen sehr weiten Spielraum und erlaubte den Vertrieb einer Gewürzmischung, deren verschweißter Plastikbeutel zur Hälfte mit Luft gefüllt war. Auch eine derartige „halbe Füllmenge“ stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn man sehen oder ertasten könne, dass die Verpackung zu einem erheblichen Anteil nur Luft enthält (Urteil vom 21. Oktober 2008, Az. 14 U 240/07). Wir meinen: Es ist niemandem zuzumuten, jede Packung nach dem Inhalt zu betasten. Abgesehen davon verbessert das sicherlich nicht die Qualität von Chips oder ähnlichen Produkten und kann daher auch nicht im Sinne der Hersteller sein.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klage wegen übergroßen Kosmetikverpackungen nicht im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten entschieden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2017, Az. I ZR 78/16). Das oberste Gericht hob ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf, das der Firma Beiersdorf untersagte, die Gesichtscremes „Nivea Teint Optimal Anti-Age Tagespflege Soja“ und „Nivea Teint Optimal Anti-Age Nachtpflege Soja“ in irreführender Packungsgröße in den Verkehr zu bringen. Nach Auffassung des BGH werden die Kundinnen und Kunden bei den beiden Produkten weder über die Füllmenge noch die Größe des in der Verpackung enthaltenen Tiegels getäuscht: Weitere Infos: Veröffentlichung der Wettbewerbszentrale zum Gerichtsurteil
Im Mai 2024 jedoch fällte der Bundesgerichtshof ein verbraucherfreundliches Urteil. Er untersagte dem Kosmetikhersteller L'Oréal, ein Waschgel weiterhin online als Mogelpackung in den Verkehr zu bringen. Abgebildet war eine auf dem Kopf stehende Verpackung. Erst durch Umdrehen der Tube – also nach dem Kauf zu Hause – ließ sich feststellen, dass diese nur teilweise befüllt war. Die Tube war ohne Grund überdimensioniert und täuschte somit mehr Inhalt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine Irreführung und reichte nach erfolgloser Abmahnung Klage gegen das Kosmetikunternehmen L’Oréal ein. Weitere Infos: Veröffentlichung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zum Gerichtsurteil
Was ist mit Unterfüllung?
Auch die Unterfüllung von Verpackungen – das heißt weniger Inhalt als angegeben – ist ein Problem. Doch für die Füllmenge von Fertigpackungen gibt es sogenannte Toleranzgrenzen. Das heißt: Wenn das Gewicht einzelner unterfüllter Packungen durch andere „übergewichtige“ Packungen wieder ausgeglichen wird, kann der Inhalt einer Packung auch geringer ausfallen als angegeben. Eine Fertigpackung mit einer Nennfüllmenge von 1.000 Gramm darf so beispielsweise um bis zu 15 Gramm zu leicht sein, also 985 Gramm auf die Waage bringen. Es gilt das sogenannte Mittelwertsprinzip. Unterfüllte Produkte untersucht ebenfalls Ihr zuständiges Eichamt.
Die Dimension einer systematischen Unterfüllung wird leicht unterschätzt. Dabei kann schon ein Gramm weniger, das kaum stören wird, einen riesigen finanziellen Unterschied machen. So hat ein Schokoladenhersteller zum Beispiel eine tägliche Produktion von 2,5 Millionen 100-Gramm-Tafeln an 200 Arbeitstagen im Jahr. Bei einer Unterfüllung von nur einem Gramm und einem Ladenpreis von 99 Cent zahlen die Verbraucherinnen und Verbraucher 5 Millionen Euro zu viel.
Wir fordern die Einführung des Mindestmengenprinzips. Dann müsste jede einzelne Fertigpackung mindestens die angegebene Nennfüllmenge enthalten.
29. Mai 2024: Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherschutz bei Luftpackungen
Mit einem wegweisenden Urteil schützt der Bundesgerichtshof (BGH) Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Mogelpackungen – speziell beim Einkauf im Internet. Die Verbrauchzentrale Baden-Württemberg hat dieses erfreuliche Urteil erstritten.
Das Kosmetikunternehmen L’Oréal hatte über das Internet ein Waschgel beworben und verkauft. Abgebildet war eine auf dem Kopf stehende Verpackung. Erst durch Umdrehen der Verpackung – also nach dem Kauf zu Hause – ließ sich feststellen, dass diese nur teilweise befüllt war. Die Tube war ohne Grund überdimensioniert und täuschte somit mehr Inhalt vor. Die Verbraucherzentrale sah darin eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher und reichte nach erfolgloser Abmahnung Klage gegen L’Oréal ein.
Zunächst wiesen das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage jedoch zurück. Der BGH entschied aber anders und untersagte in der Revision den Verkauf dieser Mogelpackung im Internet. Fazit: Der Vertriebsweg spielt keine Rolle: Mogelpackung bleibt Mogelpackung – egal wie ein Produkt in den Verkehr gebracht wird.
Zitat aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2024
„(...) Die beanstandete Internetwerbung für das Waschgel verstößt gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist hier der Fall, da die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und weder die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert noch die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht. (…)“
Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofs, denn Verbraucherinnen und Verbraucher müssen auch in Online-Shops vor den Füllmengentricksereien der Hersteller geschützt werden. Im Internet haben sie überhaupt keine Chance, ein Produkt anzufassen oder zu drehen, um festzustellen, wie gut es gefüllt ist.
Auch wir mahnen regelmäßig Firmen ab oder verklagen sie, wenn diese keine Unterlassungserklärung unterschreiben. Melden Sie uns gerne Luftpackungen, über die Sie sich geärgert haben: ⇒ Luftpackung melden. Wir schauen uns Ihren Fall genauer an!
16. April 2024: „Reines Aktiv Natron“ von Heitmann erfolgreich abgemahnt
Eine Luftpackung weniger! Wir haben erfolgreich die Firma Brauns-Heitmann abgemahnt. Das Produkt „Reines Aktiv Natron“ war noch nicht einmal zur Hälfte befüllt. Der Hersteller hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und darf diese Packung nun nicht mehr in dieser Form anbieten.
Wir bleiben bei diesem wichtigen Thema weiter am Ball. Melden Sie uns gerne Luftpackungen, über die Sie sich geärgert haben: ⇒ Luftpackung melden. Wir schauen uns Ihren Fall genauer an!
Leider sind die gesetzlichen Vorgaben zu Luftpackungen so lasch, dass wir nicht gegen jede Trickserei vorgehen können. Da bleibt oft nur ein Rat: Lassen Sie Produkte mit zu viel Luft konsequent im Regal stehen und beschweren Sie sich bei den Herstellern. Dafür können Sie unseren kostenlosen Musterbrief nutzen.
30. November 2023: Luftpackung „Focaccine“ bei Aldi nach Abmahnung nicht mehr erlaubt
Die Nawarra Süßwaren GmbH hat sich uns gegenüber verpflichtet, das italienische Knabbergebäck „Focaccine“ nicht mehr in einer überdimensionierten Packung anzubieten. Das Produkt war regelmäßig ein Saisonartikel bei Aldi Nord. Das Gebäck lag auf Trays in zwei Plastikkammern, die maximal zur Hälfte befüllt waren. Ein Karton schützte das Ganze als Umverpackung. Nach den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung ist das nicht erlaubt, weil Verbraucherinnen und Verbraucher getäuscht werden können. Das hat auch die von uns abgemahnte Firma eingesehen.
Melden Sie uns gerne Luftpackungen, über die Sie sich geärgert haben: ⇒ Luftpackung melden. Wir schauen uns Ihren Fall genauer an!
12. Juni 2023: Wieder aktuelle Beispiele für Luftpackungen
Jeden Tag trudeln bei der Verbraucherzentrale Hamburg Beschwerden zu Luftpackungen ein, bei denen eine überdimensionierte Verpackung mehr Inhalt vortäuscht. Doch nicht nur darüber kann man sich ärgern, auch der unnötige Verpackungsmüll, für den wertvolle Ressourcen verschwendet werden, kann einen auf die Palme bringen. Wir stellen euch drei aktuelle Beispiele vor:
- Die Lachs Frischkäse Röllchen von Wechsler geben zwar auf der Vorderseite an, dass nur vier Röllchen enthalten sind. Durch das kleine Sichtfenster ist aber nicht klar erkennbar, wie groß die Röllchen wirklich sind. Zwei weitere Röllchen würden in der Packung locker Platz finden. Es ist bestimmt kein Zufall, dass kurz über dem Sichtfenster die Leere beginnt.
- Die Edle Bitter Schokoladentäfelchen von Hachez sind in einer großen Umverpackung untergebracht. Ungeordnet scheinen die einzeln verpackten Täfelchen die Packung ganz gut zu füllen. Werden sie jedoch ordentlich übereinander gestapelt, bleibt noch genug Platz für mindestens doppelt so viele Tafeln.
- Die Größe der Shortbread Kekse von The Irish Shortbread Company ist von außen nicht erkennbar. Tatsächlich enthält die Packung nur neun schmale Kekse. Dabei wäre in der Plastikschale Platz für doppelt so viel Gebäck.
Leider sind die gesetzlichen Vorgaben zu Luftpackungen so lasch, dass wir nicht gegen jede Trickserei vorgehen können. Da bleibt oft nur ein Rat: Lassen Sie Produkte mit zu viel Luft konsequent im Regal stehen und beschweren Sie sich bei den Herstellern. Dafür können Sie unseren kostenlosen Musterbrief nutzen.
6. Oktober 2022: Stichprobe zeigt hohen Luftanteil in Lebensmittelverpackungen
Unsere Stichprobe mit 15 Lebensmitteln zeigt, dass immer noch viele Produkte zu viel Luft enthalten. Zwischen 50 und 95 Prozent liegt der geschätzte Luftanteil bei den beispielhaft auf Basis von Verbraucherbeschwerden ausgewählten Waren. Mit Röntgenbildern. ⇒ Weiterlesen
13. Mai 2022: Viel Luft statt Bircher Müsli bei Lidl
In einem Müsli der Lidl-Eigenmarke Crownfield steckt weniger Inhalt als man von außen vermuten könnte. Deshalb hat die Verbraucherzentrale das Bircher Müsli zur Mogelpackung des Monats Mai 2022 gekürt. Was wir gegen diese Irreführung von Lidl unternommen haben und welche überraschende Wendung es bei diesem Bircher Müsli gibt, lesen Sie hier.
13. September 2021: Drei Millionen Mülltonnen weniger Verpackungsmüll möglich
Bei überdimensionierten Verpackungen bestehen Einsparpotenziale zwischen 3 Prozent und 27 Prozent. Das entspricht jährlich drei Millionen Mülltonnen à 240 Liter, wie eine Studie des Instituts für Energie- und Umweltforschung und der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) ergeben hat. Die Studie hat unterschiedliche Bereiche im Verpackungsmarkt unter die Lupe genommen, über die sich Verbraucherinnen und Verbraucher regelmäßig bei den Verbraucherzentralen und der Stiftung Warentest beschweren. Dazu gehören etwa Teebeutel, Waschmittelpackungen oder Beutel für Süßigkeiten. Weiterlesen
5. Mai 2021: Verbraucherschutzministerkonferenz beschäftigt sich mit Luftpackungen
Luftpackungen bleiben ein Dauerbrenner bei uns. Wir erhalten seit Jahren Beschwerden zu überdimensionierten Verpackungen, doch es tut sich seit Jahren nichts. Ganz im Gegenteil, wir haben den Eindruck, es gibt immer mehr übertrieben große Verpackungen. Nun befasst sich die Verbraucherschutzministerkonferenz Anfang Mai auf Initiative Hamburgs noch einmal mit diesem Thema. Das ist gut so, denn Luftpackungen sind nicht nur eine Irreführung, sondern sie verschwenden auch wertvolle Ressourcen. Das muss sich ändern! Wir fordern strengere Gesetze, damit es Verpackungen wie diese auf dem Bild bald nicht mehr gibt.
24. Februar 2021: Waschmittelhersteller Unilever abgemahnt
Wir haben die Unilever Deutschland GmbH erfolgreich wegen einer überdimensionierten Verpackung für das Waschmittel »OMO Intensive Leuchtkraft / Variante XXXL – 100 Wäschen« abgemahnt. Das Produkt, dessen Karton nur etwa zur Hälfte mit Inhalt gefüllt ist, darf in dieser Form ab 1. April 2021 nicht mehr direkt an Kunden verkauft werden.
Wer den Deckel des Waschmittels zu Hause öffnet, ärgert sich. XXXL ist höchstens der Luftanteil und nicht der Inhalt der Packung! Weil die Packung aus festem Karton ist und es kein Sichtfenster gibt, haben Konsumenten keine Möglichkeit, die Füllhöhe des Produkts vor dem Kauf zu erkennen.
6. Juli 2020: Drei aktuelle Luftpackungen
Heute präsentieren wir drei besonders dreiste Luftpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen als tatsächlich drin ist.
- Die Größe des kleinen Fläschchens Cannabisöl von CANOBO ist von außen nicht erkennbar. Die Flasche ist sogar so klein (10 Milliliter), dass sie extra in der Verpackung fixiert werden muss. Mehr als geschätzt 95 Prozent Luft sind im stolzen Preis von 19,99 Euro mit inbegriffen.
- Die Hefe von Moreno protzt ebenfalls mit einer großen Umverpackung. Drin sind aber nur neun kleine Tütchen, die auch in einer halb so großen Packung genug Platz gefunden hätten.
- Das Omo-Waschpulver im XXXL-Format von Unilever. XXXL ist hierbei lediglich die Außenverpackung. Öffnet man den Karton, ist man doch mehr als erstaunt. Viel Luft statt reichlich Waschmittel. Waschmittelhersteller verweisen oft auf technisch bedingte Füllhöhen. Diese Ausrede lassen wir aber bei rund 20 Zentimeter Luft nicht gelten.
Klar ist: Ohne Rücksicht auf unsere endlichen Ressourcen nutzen Hersteller überdimensionierte Verpackungen immer noch, um Verbrauchern mehr Inhalt vorzutäuschen. Solange es keine konkreten Gesetze gibt, wird sich daran wohl leider auch nichts ändern. Die Politik ist gefragt!
20. Dezember 2019: Aktuelle Beschwerden von Verbrauchern
Tagtäglich bekommen wir E-Mails von Verbrauchern zu übergroßen Packungen mit wenig Inhalt. Sie prangern zu Recht die Müllflut und die Ressourcenverschwendung an. Oftmals täuschen die Umverpackungen auch mehr Inhalt vor als tatsächlich drin ist. Das sind die aktuellsten Beispiele.
20. November 2018: Müllflut im Supermarkt
Immer mehr Menschen fragen sich, wie sie weniger Müll produzieren können. Das ist gar nicht so einfach, denn in den Supermarktregalen stehen noch immer übergroße Verpackungen mit wenig Inhalt. Wir haben insgesamt 14 Produkte im Röntengerät durchleuchten lassen. Die meisten waren nicht einmal zur Hälfte befüllt. Unsere Röntgenbilder zeigen: Zahlreiche Verpackungen von Fertiglebensmitteln und Drogerieartikeln enthalten noch immer viel zu viel Luft. Weiterlesen
28. März 2018: Krüger Chai Latte - Luft statt Zucker
Wie macht man mit „weniger Zucker“ mehr Geld? Krüger zeigt uns, wie das geht. Einfach am Instant-Pulver samt Zucker sparen, die sowieso übergroße Packung nicht verkleinern, obwohl noch weniger drin ist und zu guterletzt den Preis beibehalten. Das nennen wir eine tolle Geschäftsidee... Weiterlesen
8. Dezember 2017: Kaufland Keksdose jetzt mit weniger Luft
Erfolg für die Verbraucher: Im Dezember 2016 hatten wir die „Exquisit Gebäckselection“ von Kaufland als Luftpackung entlarvt. 230 Gramm Kekse verloren sich in der „Geschenkdose“, die eine Blistereinlage mit Sockel enthielt, so dass die Dose mit einer Lage Kekse voll erschien. Wir hatten Kaufland deswegen abgemahnt. Die Abmahnung hat Kaufland zwar nicht unterschrieben, aber Verbesserungen in Aussicht gestellt. Und oh Wunder, jetzt passen 400 Gramm in die gleiche Dose – und es ist immer noch genug Platz drin. Das sind fast 75 Prozent mehr Kekse – neue Sorten sind auch dazu gekommen. Der Preis ist mit 3,99 Euro Euro gleichgeblieben. Unterm Strich sind die Kekse jetzt sogar über 40 Prozent günstiger. Geht doch Kaufland! Warum nicht gleich so?
28. April 2017: Oreo Crispy & Thin Luftpackung kaschiert hohen Preis
Oreo hat eine neue Kekssorte kreiert. „Crispy & Thin“ heißt sie und liegt seit einigen Wochen im Supermarkt. Wir meinen: Diese „Produktinnovation“ ist eine echte Mogelpackung! Die Rezeptur ist gegenüber den normalen Oreo-Keksen praktisch unverändert – jeder einzelne Keks ist nur deutlich dünner. Stapelt man den Packungsinhalt übereinander, so sieht man das ganze Ausmaß der Schummelei. Nur die Hälfte der Umverpackung ist mit Keksen befüllt. Insgesamt sind es 16 Kekse mit einem Gewicht von 96 Gramm. Beim „Klassiker“ bekommt man mit 154 Gramm deutlich mehr Keks fürs Geld. Denn: Der Preis für beide Produkte ist im Handel identisch, bei Real kosten die Packungen zum Beispiel 1,69 Euro. Das macht die neue Sorte „Crispy & Thin“ unterm Strich über 60 Prozent teurer. Erkennbar ist diese Trickserei aufgrund der Packungsgestaltung kaum. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...
27. Februar 2017: Luftpackung Bensdorp Kakao
Selten haben sich so viele Menschen über ein Produkt bei uns beschwert wie in den letzten Wochen über den „Bensdorp Kakao“ der Firma Stollwerck. Auf unseren Schreibtischen türmen sich die leeren Kartons alter und neuer Kakaoverpackungen. Warum all die Aufregung?
Stollwerk hat die Umverpackung seines Kakaopulvers deutlich – und zwar um 65 % – vergrößert, der Inhalt blieb mit 125 Gramm aber unverändert. Eine echte Luftpackung! Unsere Röntgenbilder zeigen das ganze Elend. In einer Stellungnahme antwortete uns Stollwerck: Die Vergrößerung der Packung sei technisch bedingt. Die alte Verpackung mit einem gefalteten Innenbeutel hätte zu vielen Reklamationen geführt, weil der Kakao zu leicht zwischen Beutel und Schachtel gelangen konnte. Zusätzlich sei der Innenbeutel nun versiegelt. Uns überzeugt diese Antwort nicht vollständig. Wir meinen: In den neuen Beutel würden trotz des neuen Verschlusses noch deutlich mehr Kakao passen.
27. Februar 2017: Kandiszucker in größerer Packung
Die Packung„Brauer Kandis“ der Firma Südzucker AG ist „gewachsen“, obwohl gleich viel drin ist. Der Hersteller antwortete: „Geändert wurde die Größe der „Öffnungs-/Ausschüttlasche“ der Packung. Damit entsprechen wir dem ausdrücklichen Wunsch zahlreicher Verbraucher/-innen, die Packung im Haushalt besser entleeren zu können.“ Diese Argumentation überzeugt uns nicht, denn andere Packungen wie etwa Salz, die auch eine Öffnungslasche haben, sind deutlich besser gefüllt.
8. Dezember 2016: Untersuchung von Luftpackungen mit Röntgenaufnahmen
Lebensmittel- und Kosmetikpackungen sind häufig überdimensioniert und enthalten zu viel Luft. Wir haben in Zusammenarbeit mit dem Eichamt Fellbach stichprobenartig Produkte untersucht, über die sich Verbraucher bei uns beschwert hatten.
Die Röntgenbilder des Eichamtes zeigen eindrucksvoll, wie Verbraucher hinters Licht geführt werden und wie dringend geboten konkrete gesetzliche Regelungen sind. Wir werden prüfen, ob die untersuchten Packungen dem Eichrecht entsprechen.
- Luftpackungen: Untersuchungsergebnisse mit Röntgenbildern (Stand: 8. Dezember 2016)
Durchschnittlich 40 Prozent Luft enthielten die zwölf überprüften Lebensmittelpackungen. Die Spannbreite für den Luftanteil lag zwischen 29 und 49 Prozent. Wir fragen uns, warum bei Risotto-Reis, Falafel-Mehl und Müsli nicht möglich sein soll, was beim Abfüllen von Mehl anscheinend problemlos klappt. Mehl-Tüten werden üblicherweise ohne Luft verkauft.
Bei den Kosmetika-Produkten fielen doppelte Böden und Tiegel mit dicken Wandungen auf. Viele Verbraucher fühlen sich laut einer repräsentativen Befragung der Verbraucherzentralen durch solche Tricks getäuscht (76 Prozent) und wollen – auch aus Umweltschutzgründen – kleinere Verpackungen (80 Prozent).
30. Juni 2015: Untersuchung mit Röntgenaufnahmen
Verpackte Fertiglebensmittel und Drogerieartikel enthalten häufig mehr Luft als vom Gesetzgeber zugelassen. Das ergab eine Untersuchung, die wir gemeinsam mit dem Eichamt Fellbach im Juni 2015 durchgeführt haben. Bei zwei Dritteln der Produkte, die wir mittels Röntgenstrahlen durchleuchtet haben, wurden die Richtwerte für den Luftanteil überschritten.
Demnach lag der Luftanteil bei 15 der 24 geröntgten Verpackungen über der prinzipiell erlaubten 30-Prozent-Marke. Immerhin sieben Produkte erreichten sogar Werte von mehr als 50 Prozent. Die drei Spitzenreiter der Untersuchung waren mit einem Luftanteil von 68 Prozent ein „Bio-Hagenbutten-Pulver“ der Dr. Groß GmbH, mit 59 Prozent Luft die Geschirrspültabs „Finish XXL Powerball Quantum“ von Reckitt Benckiser und mit ebenfalls 59 Prozent Luftanteil das „Aptamil AR Andickungsmittel“ zur Säuglingsernährung von Milupa. Im Durchschnitt enthielten die 24 Produkte der Stichprobe, über die sich Verbraucher beschwert hatten, 38 Prozent Luft.
- Übersicht mit allen Produkten der Untersuchung, inkl. Röntgenbildern (Stand: 30. Juni 2015)
5. Mai 2011: Wie viel Luft steckt in unseren Verpackungen?
Bei einer Untersuchung im Mai 2011 haben wir festgestellt, dass drei von vier Lebensmittelpackungen zu viel Luft enthalten. Luftanteile von bis zu 90 Prozent konnten wir mit Hilfe von Röntgenaufnahmen aufdecken. Die Untersuchung wurde von der Eichdirektion Nord durchgeführt; die Röntgenbilder hat ein vom Eichamt Fellbach beauftragtes Institut erstellt.
Von 30 untersuchten Proben hatten 23 mehr als 30 Prozent Luftanteil, 9 davon sogar mehr als 60 Prozent. Der Durchschnitt lag bei knapp 52 Prozent. Spitzenreiter war Nimm 2 Lolly von Storck mit 90 Prozent Luft, gefolgt von dem 3er-Pack Fisherman's Friend (88 Prozent) und den Reiskugeln Curry von Maggi mit 75 Prozent, die hier als Röntgenaufnahme zu sehen sind.
Unser Standpunkt
Mal abgesehen davon, dass Sie als Verbraucherin oder Verbraucher beim Einkauf nicht hinters Licht geführt werden sollen, wirken sich Luftpackungen unseres Erachtens negativ auf die Umwelt aus. Ressourcen werden verschwendet, überflüssiger Verpackungsmüll wird produziert und der Transport der Lebensmittel ist weniger effizient. An die Füllmenge angepasste Packungen könnten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Wir wollen die Hersteller zum Umdenken bewegen.