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Kein Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag weitgehend verfassungskonform ist. Allerdings sollen Zweitwohnungsbesitzer keinen doppelten Beitrag mehr zahlen. Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Gesetzes beschlossen, die Mitte 2020 in Kraft getreten ist.

Baumhaus mit Blick auf Feld

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Rundfunkbeitrag ist laut Bundesverfassungsgericht grundsätzlich rechtens.
  2. Verbraucher und Verbraucherinnen, die mehrere Wohnungen haben, sollen den Beitrag jedoch nur noch einmal entrichten. 
  3. Besitzer und Besitzerinnen einer Zweitwohnung können einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen.
Stand: 05.09.2023

Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte 2018 ein abschließendes Urteil über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gefällt (Urteil vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17, dazu die Pressemitteilung). Nach Ansicht der Richter ist die grundsätzliche Verpflichtung, für jede Wohnung und jede Firma Rundfunkbeiträge (die frühere GEZ-Gebühr) zahlen zu müssen, nicht zu beanstanden und verfassungsgemäß.

Der Beitrag ist beispielsweise auch dann zu leisten, wenn Sie gar keine öffentlich-rechtlichen Programme sehen, keinen Fernseher haben oder das Programm einfach schlecht finden. Unternehmen müssen auch für ihre zur Firma gehörigen Autos zahlen. Insbesondere Leihwagenfirmen sind oft mit hohen Beitragszahlungen für ihre Flotte und ihre Niederlassungen konfrontiert.

Neue gesetzliche Regelung für Zweitwohnungen

Lediglich bei der Frage, ob Verbraucher gleichzeitig für zwei Wohnungen zahlen müssen, hat das Bundesverfassungsgericht bestimmt, dass der Gesetzgeber nachbessern muss. Die von den Richtern und Richterinnen geforderten Neuregelung ist Mitte 2020 mit einer Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Kraft getreten. Seitdem haben Verbraucher und Verbraucherinnen gesetzlich verbrieft das Recht bekommen, sich von der Zahlung für ihre zweite Wohnung befreien zu lassen – das allerdings auch nur dann, wenn sie für die erste Wohnung selbst angemeldet sind, tatsächlich zahlen und außerdem einen Antrag auf Befreiung stellen. 

Ein Verbraucher hatte vor Gericht argumentiert, dass er für beide Wohnungen zahlen muss, obwohl er niemals an beiden Orten gleichzeitig fernsehen kann.

Inzwischen wurde eine Änderung des Gesetzes beschlossen, in der nun auch die Befreiung von Nebenwohnungen geregelt ist. Der Beitragsservice hatte einen Teil der Regelungen schon seit November 2019 angewendet, weil sie häufig für die Nebenwohnungsinhaber günstiger waren als die alten Regelungen.

Inzwischen werden die Befreiungsanträge ausschließlich nach der neuen Rechtslage beurteilt: Anträge für Wohnungen, die weniger als drei Monate nach dem erstmaligen Innehaben der Wohnung gestellt werden, werden rückwirkend beschieden. Die Befreiung gilt dann vom ersten Tag des Wohnungsbesitzes an. Stellt man den Antrag später, gilt die Befreiung erst ab dem Folgemonat der Antragstellung. Das sofortige Anmelden einer Nebenwohnung beim Beitragsservice wird also belohnt.

Unser Rat für Zweitwohnungsbesitzer

Stellen Sie einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für Ihre Zweitwohnung. Dafür verwenden Sie am besten das vom Beitragsservice zur Verfügung gestellte Antragsformular.

Um nachzuweisen, dass Sie eine Nebenwohnung besitzen, müssen Sie eine sogenannte "Erweiterte Meldebescheinigung" beim Einwohnermeldeamt einholen. Auf dieser sind - im Gegensatz zur einfachen Meldebscheinigung, wo nur eine Wohnung aufgeführt wird - sowohl Haupt- als auch Zweitwohnung verzeichnet, und außerdem steht dort auch, wer außer Ihnen selbst in den Wohnungen gemeldet ist.

Den Antrag mit dem Nachweis über die Nebenwohnung verschicken Sie am besten per Einschreiben oder Einschreiben/Rückschein, dann haben Sie im Zweifelsfall einen Nachweis über das Datum der Zustellung.

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