Rundfunkbeitrag: Was gilt für Kleingarten, Datsche und Campingplatz?
Sie nutzen regelmäßig Ihre Laube im Schrebergarten oder Ihren Wohnwagen auf dem Campingplatz? Wir erklären Ihnen, wann der Rundfunkbeitrag fällig wird – und wann eine Befreiung möglich ist.

Das Wichtigste in Kürze
- Gartenlauben in Kleingartenanlagen (z. B. in Schrebergärten) sind in der Regel nicht beitragspflichtig, wenn sie klein (max. 24 Quadratmeter) und nicht dauerhaft bewohnbar sind.
- Wochenendhäuser, Datschen oder Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen gelten in der Regel als Nebenwohnungen und sind grundsätzlich beitragspflichtig.
- Steht ein Wohnwagen dauerhaft auf einem Campingplatz und wird kaum bewegt, kann er ebenfalls als beitragspflichtige Unterkunft gelten.
- Wer bereits für seine Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag zahlt, kann unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung für die Nebenwohnung beantragen. Voraussetzung: Beide Wohnungen müssen beim Einwohnermeldeamt gemeldet sein.
Wer eine Gartenlaube in einer Kleingartenanlage – auch Schrebergarten genannt – besitzt, muss in der Regel keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Der Grund: Solche Unterkünfte gelten rechtlich nicht als Wohnung. Laut Bundeskleingartengesetz dürfen sie:
- nur einfach gebaut sein,
- maximal 24 Quadratmeter Grundfläche (inkl. überdachtem Freisitz) haben
- und nicht dauerhaft zum Wohnen geeignet sein.
Dauerhaftes Wohnen ist in Kleingärten gesetzlich verboten – häufig auch durch die Satzungen der Kleingartenvereine.
Beitragspflicht außerhalb von Kleingartenanlagen
Liegt Ihre Datsche, Ihr Wochenendhaus oder Ihre Laube nicht in einer Kleingartenanlage, sieht es anders aus. In solchen Fällen handelt es sich meist um sogenannte Nebenwohnungen – und diese sind grundsätzlich rundfunkbeitragspflichtig.
Tipp: Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist möglich, wenn Sie bereits den Beitrag für Ihre Hauptwohnung zahlen. Wichtig: Beide Adressen müssen beim Amt korrekt gemeldet sein.
Auch Wohnwagen können beitragspflichtig sein
Auch ein Wohnwagen auf einem Dauerstellplatz kann beitragspflichtig sein – vor allem, wenn er:
- dauerhaft dort steht,
- nicht oder selten bewegt wird
- und regelmäßig als Unterkunft genutzt wird.
Ausschlaggebend ist, wie Sie den Wohnwagen tatsächlich nutzen – nicht nur, wie oft Sie dort sind.
Beitragspflicht bei Wohnnutzungsverbot
Einige Gemeinden verbieten das Wohnen in Wochenend- oder Erholungsgebieten ausdrücklich – zum Beispiel in der Satzung oder im Bebauungsplan. Ein sogenanntes Dauerwohnnutzungsverbot bedeutet: Sie dürfen die Immobilie nicht als Wohnung nutzen. Lassen Sie sich dies von Ihrer Gemeinde schriftlich bestätigen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie beim Beitragsservice.
In solchen Fällen kann es unter Umständen möglich sein, den Rundfunkbeitrag saisonal abzumelden – etwa, wenn die Wohnnutzung nur zu bestimmten Jahreszeiten erlaubt ist.
Achtung: Ist das Wohnen nur deshalb eingeschränkt, um das Gebiet als Erholungsraum zu erhalten (z. B. laut Flächennutzungsplan), liegt kein echtes Wohnverbot vor. In diesem Fall muss der Rundfunkbeitrag ganzjährig gezahlt werden.
Unser Angebot
Sie haben noch Fragen zum Rundfunkbeitrag oder zur Befreiung von der Zahlungspflicht? Melden Sie sich bei uns – wir beraten Sie, wenn Sie aus Hamburg kommen, telefonisch, schriftlich oder im persönlichen Gespräch. ⇒ Jetzt Beratungstermin vereinbaren