Pfand: Rückgabe verweigert, Rechte ignoriert
Immer wieder verweigern Supermärkte und Discounter die Annahme von Leergut mit Pfand – oft zu Unrecht. Dabei ist die Rechtslage zumindest bei Einwegflaschen und -dosen eindeutig: Wer Pfand erhebt, muss es auch erstatten. Wir erklären Ihre Rechte und zeigen, wie Sie sich gegen unzulässige Pfandverweigerung wehren können.

Das Wichtigste in Kürze
- Deutschlandweit werden in Supermärkten, Discountern und im Getränkehandel Menschen bei der Pfandrückgabe abgewiesen, zeigt eine interne Beschwerdestatistik der Verbraucherzentrale Hamburg. Das ist in der Regel rechtswidrig.
- Laut dem Verpackungsgesetz sind Händler dazu verpflichtet, Einwegflaschen und -dosen anzunehmen, wenn diese leer abgegeben werden und das Pfandlogo sichtbar und lesbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Flaschen oder Dosen zerdrückt, verschmutzt oder kein Teil des Sortiments sind.
- Für Mehrwegbehältnisse fehlt bislang eine klare gesetzliche Regelung. Verbraucherinnen und Verbraucher sind oft auf die Kulanz der Händler angewiesen.
- Jeder Pfandbehälter, der nicht zurückgegeben wird, ist bares Geld für die Unternehmen. Schätzungsweise machen sie damit jährlich Gewinne in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags.
Immer wieder erreichen uns Rückmeldungen von Menschen, denen das Pfandgeld verweigert wurde. Ob im Supermarkt, im Getränkehandel oder beim Discounter – Kundinnen und Kunden mit Pfandflaschen, -dosen oder -gläsern werden häufig abgewiesen. Wir haben Beschwerden aus den vergangenen sechs Jahren ausgewertet: Besonders häufig wurden dabei die Händler Edeka, Rewe, Netto, Kaufland, Penny, Aldi, Getränke Hoffmann, Norma, Lidl und Hit genannt.
Die vorgeschobenen Gründe der Abweisung sind häufig dieselben: Das Etikett sei unlesbar (47 Prozent), etwas stimme mit dem Pfandautomaten nicht (23 Prozent) oder das Getränk sei kein Teil des Sortiments (14 Prozent). Manchmal ist auch das Lager voll und angeblich kein Platz mehr für weiteres Leergut (3 Prozent).
Übrigens
Jeder Pfandbehälter, der nicht zurückgegeben wird, ist bares Geld für Händler und Hersteller. Die Cent-Beträge des Pfands ergeben jährlich schätzungsweise auf einen dreistelligen Millionenbetrag – dieser Gewinn wird auch als Pfandschlupf bezeichnet und verbleibt bei den Unternehmen.
Händler meistens zur Rücknahme verpflichtet
Die Rechtslage ist nach dem Verpackungsgesetz eigentlich eindeutig – zumindest beim Einwegpfand: Ist der Markt größer als 200 Quadratmeter und werden Flaschen oder Dosen aus dem gleichen Material angeboten, sind die Händler zur Annahme verpflichtet. Verkauft ein Geschäft beispielsweise Aludosen, müssen Einwegdosen von allen Marken akzeptiert werden. Es ist lediglich erforderlich, dass die Behältnisse leer abgegeben werden und das Pfandlogo sichtbar und lesbar ist. Dabei ist es egal, ob die Dose eingedrückt ist (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen die Lidl Vertriebs GmbH & Co KG vom 15. Juni 2023, Az. 2 U 32/22).
Beim Mehrwegpfand sieht die Praxis anders aus: In der Regel nehmen Geschäfte nur die Mehrwegprodukte zurück, die sie auch selbst verkaufen. Eine eindeutige gesetzliche Verpflichtung dazu existiert jedoch nicht. Verbraucherinnen und Verbraucher sind daher oft auf die Kulanz der Händler angewiesen. Aus unserer Sicht besteht hier ein dringender gesetzlicher Regelungsbedarf.
Besonders betroffen sind Menschen, die Pfand sammeln
Die Menschen, die am meisten unter der Zurückweisung bei der Pfandrückgabe leiden, sind diejenigen, die systematisch Pfand sammeln – also Personen, die auf die Erstattung des Gelds angewiesen sind. Wir vermuten, dass es vielen Händlern nicht recht ist, wenn Pfandsammlerinnen und -sammler viele Flaschen, Dosen und Gläser abgeben.
Einige der Personen, die sich an uns gewandt haben, berichten von aggressivem Verhalten durch Mitarbeitende, von Hausverboten, Polizeieinsätzen und sogar von Handgreiflichkeiten ihnen gegenüber.
Unser Rat
Wir meinen: Unternehmen, die sich zum Verpackungsgesetz bekennen, müssen in ihren Filialen durchsetzen, dass Pfandbehälter regulär angenommen werden. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben müssen endlich mit Bußgeldern geahndet werden.
Falls Ihnen die Rückgabe von Leergut mit Pfand verweigert oder erschwert wird, zeigen Sie unser Kärtchen im Visitenkartenformat (bei Einwegpfand) vor, informieren Sie uns (Telefon: (040) 24 832-260, E-Mail: umwelt@vzhh.de), wenn Sie in Hamburg wohnen, oder senden Sie unseren Musterbrief an Ihre zuständige Behörde (verantwortlich ist in der Regel die für Ihren Wohnort zuständige „Untere Abfallbehörde“).