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Rundfunkbeitrag: Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung

In Deutschland ist grundsätzlich jeder Haushalt verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen, unter denen sich Verbraucherinnen und Verbraucher von der Zahlung befreien lassen können. Rentnerinnen und Rentner erfüllen häufig diese Voraussetzungen. 

Alte Frau hält altes Radio in den Händen

Das Wichtigste in Kürze

  1. Jeder Haushalt in Deutschland muss Rundfunkbeitrag bezahlen.
  2. Es gibt Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und unter bestimmten Voraussetzungen. 
  3. Davon können Rentnerinnen und Rentner profitieren. 
Stand: 01.07.2025

Unabhängig von der Anzahl an Rundfunkgeräten muss jeder Haushalt in Deutschland nach dem Solidaritätsprinzip den monatlichen Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro bezahlen. Allerdings gilt: Sie können sich unter gewissen Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Wann und wie das möglich ist, erklären wir Ihnen. Sie können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 ff. SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Blindenhilfe 

Auch taubblinde Menschen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Einen entsprechenden Nachweis über den Bezug einer Sozialleistung stellt die Sozialbehörde aus. Der Bezug von Wohngeld ist allein kein Grund zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Übrigens: Wenn Sie in ein Pflegeheim umziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag ganz abmelden. In dem Fall sind Sie nicht mehr beitragspflichtig. Dazu benötigen Sie lediglich ein Nachweis Ihres Pflegeheims.

Wer sich noch vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann

  • Studierende, die BAföG erhalten und nicht bei den Eltern wohnen. Das gilt auch für Menschen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten. Ausbildungsgeld ist nicht zu verwechseln mit dem Entgelt, welches Auszubildende vom ihrem Arbeitgeber erhalten. Ausbildungsgeld ist eine Sozialleistung nach §12ff des SGBII
  • Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld.

Sollte keine der genannten Befreiungskriterien bei Ihnen zutreffen, können Sie möglicherweise auch einen Härtefall beantragen. Das funktioniert in folgenden Fällen:

  • Die Sozialbehörde hat Ihnen die Sozialleistung versagt, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze für Sozialleistungen um weniger als die 18,36 Euro Rundfunkbeitrag überschreitet.
  • In bestimmten Fällen können Sie sich auch vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn Sie studieren und vom BAfög-Bezug ausgeschlossen sind. Das gilt etwa, wenn Sie kein BAfög bekommen, weil Sie ein Zweitstudium absolvieren.

Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?

Anträge zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhalten Sie in den Bezirks- und Ortsämtern oder im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de. Den Antrag müssen Sie schriftlich stellen und per Post an den ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln übermitteln.

Im Antrag müssen Sie den Befreiungsgrund angeben und den Leistungsbezug nachweisen. Wir empfehlen, keine Originalbescheide zu versenden, sondern sich vom ausstellenden Amt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice geben zu lassen. Ratsam ist außerdem, den Antrag per Einschreiben zu versenden, um im Zweifelsfall einen Nachweis in der Hand zu halten.

Unser Rat

Wenden Sie sich unter Tel. (040) 24832 270 an unsere kostenfreie Rundfunkbeitragsberatung, wenn Sie Fragen haben oder unsicher sind, ob Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können. Wenn Sie den Eindruck haben, nur ein geringes Einkommen zu besitzen, bemühen sie sich um Grundsicherung und eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Wir unterstützen bei der Antragstellung.

Wichtiger Hinweis: Unser Beratungsangebot richtet sich ausschließlich an Bürgerinnen und Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg. 

Ermäßigter Beitrag

Menschen mit einer Behinderung von mindestens 80 GdB sowie blinde (60 GdB) oder vollkommen gehörlose Menschen müssen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen. Wichtig ist hier, dass im Schwerbehindertenausweis in jedem Fall das Merkzeichen "RF" steht. 

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