Rundfunkbeitrag zahlen in Studium und Ausbildung?!
Studierende, die Sozialleistungen wie BAföG beziehen, können sich unter Umständen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Das gilt auch für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler. Mit einem entsprechenden Nachweis ist eine Befreiung auch rückwirkend möglich.
Das sollte man wissen
- Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende mit eigenem Hausstand müssen Rundfunkbeitrag zahlen – meist auch dann, wenn sie nur ein Zimmer in einer WG oder im Studentenwohnheim haben.
- Unter bestimmten Umständen, beispielsweise beim Bezug von Sozialleistungen, ist eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags möglich. Nur wegen eines geringen Einkommens kann man sich nicht befreien lassen.
- Bei entsprechendem Nachweis kann man die Befreiung längstens rückwirkend für drei Jahre beantragen.
Abweichend vom Grundsatz, dass alle Wohnungsinhaberinnen und -inhaber verpflichtet sind, für ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, können sich einige Personengruppen von dieser Beitragspflicht befreien lassen – darunter auch Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende. Dabei kommt es jedoch darauf an, ob sie noch bei ihren Eltern leben oder bereits einen eigenen Haushalt führen und ob sie BAföG oder ähnliche Sozialleistungen beziehen. Nur wegen eines geringen Einkommens ist keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich.
1. Mit eigener Wohnung oder Zimmer in WG und Studentenwohnheim
Schüler, Studierende und Auszubildende mit eigenem Hausstand sind beitragspflichtig. Dabei ist es egal, ob es sich um den Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt. Entscheidend ist alleine das Bewohnen einer Miet- oder Eigentumswohnung. Der Rundfunkbeitrag wird grundsätzlich einmal für jede Wohnung fällig. Es gilt: eine Wohnung – ein Beitrag.
Wohngemeinschaften: Leben Studierende gemeinsam mit anderen Leuten in einer Wohngemeinschaft, so muss sich eine Person beim Beitragsservice anmelden und alle übrigen Bewohnerinnen und Bewohner dürfen sich vom Rundfunkbeitrag abmelden. Dafür müssen sie beim Beitragsservice nur den Namen und die Beitragsnummer des Zahlenden angeben. Die monatlichen Kosten von 18,36 Euro können dann unter den Personen der WG aufgeteilt werden, die nicht von der Zahlung befreit sind (befreit sind beispielsweise BAföG-Empfängerinnen und -empfänger). Es müssen also „Leistungsfähige“ für den Rundfunkbeitrag aufkommen, die sich nicht befreien lassen können.
Eine Anmeldung auf jemanden, der bzw. die sich befreien lassen kann, ist nicht möglich. Erst wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner befreit sind, ist die gesamte Wohnung auch beitragsfrei. Wichtig ist, dass sich jeder Mitbewohner und jede Mitbewohnerin beim Beitragsservice meldet – auch und gerade dann, wenn bereits eine andere Person den Rundfunkbeitrag zahlt. In diesem Fall ist deren Name und deren Beitragsnummer mitzuteilen.
Gut zu wissen
Wer während der Studienzeit in WGs lebt, sollte genau dokumentieren, unter welcher Beitragsnummer die Wohnung beim Beitragsservice geführt wird und wer den Rundfunkbeitrag überweist, damit später keine Nachzahlungsforderungen gestellt werden können. Nur wer darlegen kann, dass ein anderer Mitbewohner oder eine andere Mitbewohnerin die Beitragszahlungen übernommen hat und man selbst für den entsprechenden Zeitraum nicht zahlungspflichtig war, ist von der Beitragspflicht entbunden.
Namen und Beitragsnummer der Person, die den Rundfunkbeitrag für die WG zahlt, sowie die Abmeldebestätigung sollte man über einen längeren Zeitraum aufbewahren. Aus Datenschutzgründen ist der Beitragsservice nach einiger Zeit verpflichtet, die Daten derjenigen zu löschen, die vom Rundfunkbeitrag abgemeldet wurden.
Zimmer im Wohnheim: Auch für Unterkünfte in Studierendenwohnheimen wird der Rundfunkbeitrag in der Regel fällig. Ein Wohnheimzimmer gilt als einzelne Wohnung, wenn es von einem allgemein zugänglichen Flur aus erreichbar ist und einen eigenen Briefkasten und eine eigene Klingel hat. Pro Zimmer ist dann der Beitrag von 18,36 Euro im Monat zu zahlen. Sind jedoch mehrere Wohnheimzimmer zum Beispiel als Doppelapartments oder wie eine Wohngemeinschaft gestaltet und vom allgemein zugänglichen Flur durch eine gemeinsame Wohnungstür getrennt, muss wie in anderen WGs nur eine Person für den Rundfunkbeitrag angemeldet sein und man kann sich die 18,36 Euro pro Monat teilen. Ob ein Wohnheimzimmer als einzelne Wohnung oder als Wohngemeinschaft angesehen wird, ist nicht immer ganz klar. Unerheblich für die Einstufung ist, ob der Wohnheimplatz über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügt.
2. Im Haushalt der Eltern
Wohnen Schülerinnen und Schüler, Studierende oder Auszubildende noch bei ihren Eltern, müssen sie selbst keinen Beitrag zahlen und auch keine Befreiung beantragen, wenn ihre Eltern bereits mit der Wohnung angemeldet sind und für diese bezahlen. Sind die Eltern wegen Sozialleistungen befreit, dann profitieren auch die Kinder: Bis zum Alter von 25 Jahren müssen Kinder dann nicht zahlen und auch keinen eigenen Befreiungsantrag stellen.
Wann ist kein Rundfunkbeitrag zu zahlen?
Beziehen junge Leute Sozialleistungen wie BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder ähnliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III), können sie sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen.
Achtung: Die Befreiung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt und der Bezug der Leistung nachgewiesen werden. Sie gilt oft nur für die Dauer des Zeitraums, die im BAföG-Bescheid genannt ist. Manchmal stellt der Beitragsservice auch längere Befreiungen aus. Deswegen ist es wichtig, auf das Enddatum im Befreiungsbescheid zu achten.
Hat man es verpasst, rechtzeitig einen Befreiungsantrag zu stellen, lässt sich das rückwirkend für die letzten drei Jahre nachholen, wenn die entsprechenden BAföG-Bescheinigungen beim Beitragsservice vorgelegt werden.
Unser Rat
Anträge zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhält man in den Bezirks- und Ortsämtern oder im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss per Post an den ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln übermittelt werden.
Im Antrag muss der Befreiungsgrund angeben werden (z. B. BAföG-Bezug: Nr. 405 A) und man muss den Leistungsbezug nachweisen. Wir empfehlen, keine Originale zu versenden, sondern sich beispielsweise eine Bescheinigung vom BAföG-Amt extra zur Vorlage beim Beitragsservice geben zu lassen. Ratsam ist außerdem, den Antrag per Einschreiben zu versenden, um im Zweifelsfall einen Nachweis in der Hand zu halten.
Es gibt auch andere persönliche Härtefälle, bei denen eine Befreiung möglich ist. Wer sich unsicher ist, kann sich unter Tel. (040) 24832 270 an unsere kostenfreie Rundfunkbeitragsberatung wenden oder eine Nachricht schicken.